Warum klar abgegrenzte Berufsbilder gut und wichtig sind
Die Abgrenzung zwischen den Berufsbildern von Podologie/Therapie einerseits und Fußpflege, Kosmetik und Wellness andererseits ist in der Praxis manchmal umstritten. Die Corona Pandemie hat gezeigt, welche Konflikte hieraus entstehen können. Unabhängig von der Frage, wer wann warum „systemrelevant“ ist oder nicht: Wir bei der RUCK Akademie sind überzeugt, dass unsere Gesellschaft beide Berufsbilder braucht! Das derzeitige Spannungsverhältnis soll sich wieder in konstruktives Miteinander verwandeln. Wir setzen uns dafür ein, Vielseitigkeit und Attraktivität der Berufsbilder noch deutlicher herauszuarbeiten. Wer entdeckt, welche vielfältigen Möglichkeiten sein eigenes Berufsfeld birgt, der muss nicht missgünstig auf andere schielen. Gehen Sie mit der RUCK Akademie auf Entdeckungsreise: Wir vermitteln Ihnen das erforderliche Wissen und Können!.
Kosmetische Fußpflege
Die kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
- Ausbildung in einem kurzen Zeitrahmen von 3 Tagen bis 3 Monaten
- Ausbildung nicht vorgeschrieben (Prüfungen nicht staatlich anerkannt)
- Pflegerische Maßnahmen am gesunden Fuß
- Handwerker:in
- Normalerweise keine Kassenzulassung möglich
- Nicht systemrelevant
Podologie
Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
- Mind. 2-jährige staatlich anerkannte Vollzeit-Ausbildung
- Ausbildung vorgeschrieben (staatliche Prüfung)
- Pflege von kranken Füßen
- Therapeut:in
- Kassenzulassung möglich
- Systemrelevant
Rechtliche Grundlagen kosmetische Fußpflege
Die Berufsbezeichnung der kosmetischen Fußpflege ist gesetzlich nicht geschützt, so dass jeder ohne eine bestimmte Qualifikation diese Bezeichnung tragen darf. Eine entsprechende Berufsausbildung ist zum Tragen des Titels kosmetische Fußpflege nicht notwendig, für ein professionelles Auftreten gegenüber den Kund:innen jedoch unabdingbar. Die kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der fußpflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
Demnach umfasst die kosmetische Fußpflege Teile des Berufes der Kosmetiker:in und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Für die Ausübung der kosmetischen Fußpflege ist keine spezielle Erlaubnis notwendig, es ist jedoch eine Gewerbeanmeldung notwendig.
Rechtliche Grundlagen Podologie (medizinische Fußpflege)
Die Berufsbezeichnung der Podologie (bzw. der medizinischen Fußpflege) ist rechtlich durch §1 Abs. 1 PodG geschützt. Für die Nutzung der Berufsbezeichnungen Podologe/in oder Medizinische/r Fußpfleger/in ist eine entsprechende Erlaubnis notwendig. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege an sich ist nicht geschützt. Die medizinische Fußpflege bzw. Podologie zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. Die heilberuflichen Tätigkeiten darf ein:e Podolog:in auch nur aufgrund ärztlicher Verordnung durchführen.
Eine Delegation solcher Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich.
Kosmetische Fußpflege
Die kosmetische Fußpflege endet dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Nicht jede Fußpflege ist jedoch als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt z.B. auch die Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten wie Diabetikern o.ä.)
- Kürzen der Nägel
- Abtragen von verdickten Nägeln
- Beratung von Hautpflege
- Entfernen von Hornhaut
- Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten)
- Präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von eingewachsenen Nägeln (Erste Hilfe leisten)
- Dekorative Kosmetik
- Wellnessbehandlungen
- Physikalische Angebote
- Epilation und Depilation
Podologie (medizinische Fußpflege)
In der Podologie befindet man sich im Bereich der medizinischen Fußpflege und darf auf Anordnung von Ärzt:innen medizinische Tätigkeiten durchführen. Wer Heilkunde ausüben will als Podolog:in benötigt eine Erlaubnis nach §1 Heilpraktikergesetz. Diese kann seit 2009 durch den sektoralen Heilpraktiker:in für Podologie (SHP) gegeben sein. Mit dem SHP können Podolog:innen selbstständig und ohne Verordnung von Ärzt:innen Erkrankungen der Füße diagnostizieren.
- Bearbeitung der Nägel in Bezug auf Krankheitsbilder wie z.B. Mykosenägel etc.
- Behandlung von Hornhaut auf Grund der Ursachenforschung
- Verlaufsbeobachtung von Krankheitsentwicklungen wie z.B. das diabetische Fußsyndrom
- Diabetische Patienten - prophylaktische Kontrolle, bei auffälligen Veränderungen Verweis zum Arzt/Ärztin
- Aufklärung und Beratung von Ursachen, Symptomen und Pflege
- Behandlung von Risikopatient:innen
- Fußreflexzonenmassage (Ausübung der Heilkunde)
Interdisziplinäres Arbeiten
Ob die therapeutische Podologie oder die kosmetische Fußpflege, beide Berufsbilder haben ihre Berechtigung und Notwendigkeit in der Gesellschaft. Entscheidend ist, dass jeder seine Grenzen kennt und das interdisziplinäre Arbeiten von Ärzt:innen, Podolog:innen und Fußpfleger:innen gut funktioniert. Die Grenze beginnt immer dort, wo die heilkundliche Tätigkeit beginnt. Die Podolog:innen sind die Spezialisten für krankhafte Veränderungen am Fuß und die kosmetischen Fußpfleger:innen sind vor allem die Spezialisten bei gesunden Füßen und bagatellartigen Fußproblemen.
Es sollte mehr das Miteinander gestärkt werden. In Deutschland gibt es aktuell zu wenige Podolog:innen, um eine flächendeckende Fußversorgung zu gewährleisten, deshalb sind kosmetische Fußpfleger:innen zur qualifizierten Pflege des Fußes notwendig. Es ist jedoch entscheidend für ein gutes und harmonisches Miteinander in der Branche, dass jede:r seine Grenzen kennt und diese nicht überschreitet. In Zusammenarbeit kann eine gute Versorgung der Füße gewährleistet werden.
Der Begriff medizinische Fußpflege
Der Begriff medizinische Fußpflege ist nicht geschützt und kann auch von Nicht-Podolog:innen zur Werbung verwendet werden. Dieser Umstand führt dazu, dass es Kund:innen und Patient:innen gibt, die durch diese Werbeaussagen verwirrt werden. Die Begründung für dieses Urteil liegt darin, dass kosmetische Fußpfleger:innen die fußpflegerischen Maßnahmen gemäß Anlage 1 Nummer 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen durchführen dürfen. Bedeutet, dass Personen die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung medizinische:r Fußpfleger:in haben, aber mit dem Begriff medizinische Fußpflege werben dürfen.
Da es aufgrund dieser Begrifflichkeiten zu Missverständnissen kommen kann, ist es essentiell, dass Personen die mit medizinischer Fußpflege werben klar aufklären, welche Maßnahmen sie durchführen dürfen und welche nicht.