Hilfreiche Informationen zu Praxisschließungen und Fördermöglichkeiten Ihres Betriebes

Liebe Kundinnen und Kunden,

als Ihr Branchenpartner möchten wir Ihnen in der aktuellen Situation, die unser berufliches, privates und soziales Leben beherrscht, Hilfestellung und Unterstützung bieten, indem wir unser aktuelles Wissen mit Ihnen teilen. Welche Maßnahmen Ihnen dabei helfen, Ihre Sicherheit als Behandler und die Ihrer Kunden zu wahren, um die Infektionsgefahr mit Covid-19 größtmöglich zu reduzieren, haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie zusammengefasst. Ebenso möchten wir Sie über die Handlungsmöglichkeiten informieren, die Sie im Falle einer wirtschaftlichen Not oder beruflicher Einschränkungen davor bewahren können, Entlassungen in Ihrem Unternehmen vornehmen zu müssen. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, haben wir die derzeit am häufigsten aufkommenden Fragen, im Folgenden für Sie beantwortet.

Was ist zum aktuellen Zeitpunkt noch erlaubt? 

Anhand des Neun-Punkte-Plans, der nach dem Treffen mit den Ministerpräsidenten der Länder von Bundeskanzlerin Angela Merkel am 22.03.2020 vorgestellt wurde, gilt es bis auf Weiteres in Ihrem privaten sowie beruflichen Umfeld folgende Maßnahmen gegen die Corona-Ausbreitung zu befolgen. Verstöße geben die Maßnahmen können sanktioniert werden. Wie sich diese nach aktuellem Stand gestalten, können Sie hier nachlesen.

1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften, leiten sich auch unsere nachfolgenden Empfehlungen an Sie ab. Bitte beachten Sie, dass diese trotz unserer ständigen Aktualisierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität haben. 

 

Wer darf weiterhin arbeiten – wer muss schließen?

Die Maßnahmen zum Schutz und gegen die Ausbreitung des Corona-Virus sind davon abhängig, in welchem Bundesland Sie leben. Zum aktuellen Zeitpunkt gelten folgende Bestimmungen: 

Baden-Württemberg
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat in Vereinbarung mit der Bundesregierung eine Regelung veranlasst, wonach alle Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben dürfen. Mit dem Update am 23.03.2020 dürfen medizinische Fußpfleger (Podologen) sowohl stationär als auch mobil weiterhin arbeiten, Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, kosmetische Fußpflege, Massagestudios uvm. Müssen jedoch geschlossen bleiben. Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Berufsgruppen in Baden-Württemberg finden Sie hier

Bayern
In Bayern gilt, dass das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. U.a. wird hier der Besuch „helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“ aufgelistet. Wir gehen davon aus, dass Podologen mit entsprechender Zusatzausbildung auf Anordnung eines Arztes arbeiten dürfen, jegliche sonstige Dienstleistungen nicht gestattet sind und auf Grund des Besuchsverbots nicht wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben wären. Die Verordnung zum Nachlesen finden Sie hier.

Berlin 
Gemäß §2 Absatz 5 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin dürfen „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe [ ] weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.“ 

Brandenburg 
Gemäß der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg „[ ]gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.“ 

Bremen
Über die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus werden „Tätigkeiten, mit Ausnahme von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, [ ] untersagt.“

Hamburg
Hier werden Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ausgeschlossen (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche) – medizinische Dienstleistungen sind jedoch erlaubt. Eine explizite Nennung von Podologen gibt es hier jedoch nicht. 

Hessen
Ähnlich wie in Hamburg werden „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe [ ] geschlossen, weil hier körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“ Auch hier werden Podologen jedoch nicht explizit genannt.

Mecklenburg-Vorpommern
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 17.03.2020 weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier

Niedersachen
Auch hier werden Dienstleistungen ausgeschlossen, welche einen Mindestabstand von 1,5 m nicht ermöglichen. Explizit genannt werden u.a. Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios und Physiotherapeuten (mit Ausnahme ärztlicher Bescheinigungen). Zudem gibt es Vorgaben im Bezug auf die Praxisgröße. Notwendige Dienstleistungen sind zulässig, weshalb wir davon ausgehen würden, dass Podologen unter den genannten Voraussetzungen (ärztliche Anweisung und Mindestpraxisgröße) weiter arbeiten dürfen. 

NRW
In NRW gilt es, folgende Maßnahmen einzuhalten: „Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.“

Rheinland-Pfalz
Es werden laut Verordnung folgende Dienstleistungen verboten: u.a. Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios. „Davon nicht betroffen sind medizinische Dienstleistungen, wie die medizinische Fußpflege, Optiker, oder Hörgeräteakustiker.“

Saarland
Im Saarland konnten wir keine Verordnung zur expliziten Eingrenzung von Dienstleistungen finden. Da dort jedoch das „Verlassen der eigenen Wohnung [ ] nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt [ist]“ und triftige Gründe nur medizinischer Art sind oder für die Lebensmittelversorgung gelten (vgl. im Detail Allgemeinverfügung Punkt 4), gehen wir davon aus, dass ein Öffnen von Dienstleistungen jeglicher nicht-medizinischen Art nicht wirtschaftlich wäre, selbst wenn es erlaubt sein sollte. 

Sachsen
Ähnlich wie im Saarland darf auch in Sachsen laut Verordnung die Wohnung nur aus wichtigen Gründen verlassen werden. Als wichtiger Grund wird explizit „der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe“ genannt, weshalb wir davon ausgehen würden, dass Podologen mit entsprechender Zusatzausbildung öffnen und behandeln dürfen. 

Sachsen-Anhalt
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 17.03. weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier.

Schleswig-Holstein
Laut Verordnung schließt auch Schleswig-Holstein Dienstleistungen aus „(…) bei denen ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Meter nicht eingehalten werden könne. Dazu zählten auch Friseursalons, Massagepraxen oder Kosmetikstudios. Medizinisch notwendige Behandlungen sollten weiter möglich bleiben.“ 

Thüringen
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 19.03. weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier.

Trotz der Vereinheitlichung der Verhaltensregeln gibt es besonders im Bezug auf Dienstleistungen nach wie vor sehr unterschiedliche Aussagen der einzelnen Länder. Daher ist der ratsamste Weg um sicher zu gehen, dass die eigne Praxis oder das Studio geöffnet bleiben darf, der Anruf beim örtlich zuständigen Ordnungsamt. Um die Ausbreitung des Corona-Virus allerdings zu verlangsamen, werden alle dazu auffordert, Ihre Praxis nur dann aufrecht zu erhalten, wenn die gestiegenen, hygienischen Anforderungen gewährleistet werden können. Um die größtmögliche Sicherheit für Sie und Ihre Kunden zu garantieren, raten wir zum aktuellen Zeitpunkt davon ab, Hausbesuche vorzunehmen. 

In Anbetracht der sich stetig verändernden Lage ist es ratsam sich regelmäßig über Neuerungen zu informieren. Aktuelle Informationen zu Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erhalten Sie z.B. über die App NINA. Diese hält Sie über geltende Gefahreninformationen auf dem neuesten Stand. Ebenso finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verlässliche Informationen, die Ihnen Orientierung und Handlungsanweisungen bieten.  

Was bedeuten die gestiegene Hygiene-Anforderungen? Welche Maßnahmen empfehlen sich zum Schutz von Patient und Behandler?

Um die Ansteckungsgefahr in der Podologie- und Fußpflegepraxis zu minimieren, empfehlen wir Ihnen, sich an den Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und die üblichen Hygienemaßnahmen zu verstärken. 

• Handhygiene einhalten (gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife)
• Hustenetikette einhalten (z.B. Husten und Niesen in die Ellenbeuge)
• Nach Möglichkeit mindestens ein bis zwei Meter Abstand zu hustenden und/oder niesenden Fremdpersonen einhalten
• Händeschütteln vermeiden

Wichtig ist auch, dass Sie Türklinken, sanitäre Einrichtungen, Patienten- und Therapeuthenstühle- und liegen noch häufiger als sonst mit einem mind. begrenzt viruziden Desinfektionsmittel desinfizieren. Für Sie als Behandler sollten Sie die 5 Momente der Händehygiene nach dem RKI berücksichtigen. Sorgen Sie zudem für die Möglichkeit, dass sich Ihre Kunden beim Kommen und Gehen ihre Hände desinfizieren können, indem Sie beispielsweise ein Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich Ihrer Praxis platzieren. Um Ihnen und Ihren Kunden eine übersichtliche Information zu geltenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen, haben wir ein kostenloses Plakat in unserem Downloadbereich für Sie erstellt, das Sie öffentlich in Ihrer Praxis aushängen können.* Um auch den kleinen Besuchern Ihrer Praxis die aktuell sehr wichtige Hygiene-Etikette zur Vermeidung von Krankheiten zugänglich zu machen, finden Sie außerdem eine kindgerechte Poster-Alternative zum Download.

Jetzt Hygiene-Plakat für Ihre Praxis downloaden

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Ist es ratsam die Bestände an Hygieneartikel, Arbeitsmaterialien und zum persönlichen Schutz schon jetzt aufzufüllen oder noch abzuwarten?

Zum aktuellen Zeitpunkt wird versucht, die Versorgung mit Hygieneartikeln, Arbeitsmaterialien und zum persönlichen Schutz durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. So gilt eine Ausfuhrbeschränkungen außerhalb Deutschlands für medizinische Schutzausrüstung. Diese soll sicherstellen, dass es zu keiner Beschaffungskrise von Schutzausrüstung im Inland kommt. Durch begrenzte Kapazitäten ist die Nachfrage von Kliniken, Ärzten und Apotheken aktuell nicht ausreichend gedeckt. Zwar wird von einer staatlichen Beschlagnahmung der genannten Artikel, wie in Frankreich, abgesehen – eine handelsbeschränkende Maßnahme kann aber laut Bundesministerium nicht vermieden werden. 

Ebenso haben sich – wie Sie diesem Blogbeitrag entnehmen können – aufgrund des Corona-Virus auch unsere Lagerbestände und Lieferfähigkeiten verändert. Wir tun alles dafür, um die Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten, können aktuell aber nur begrenzt Lieferzusagen geben.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren tatsächlichen Bedarf zu decken uns aber in unserem Bestreben, eine Verfügbarkeit für alle Praxen zu gewährleisten, zu unterstützen. Wir bitten Sie deshalb um Ihre Mitarbeit und appellieren auf diesem Wege an Praxis- und Studioinhaber, die erworbenen Artikel nicht weiterzuverkaufen, sondern lediglich für den Eigenbedarf zu nutzen. Wir hoffen auf ein baldiges Abklingen der Viruspandemie, um unsere Kunden in allen Ländern wieder wie gewohnt und im gewünschten Maß beliefern zu können.

Andere Arbeitsartikel sind nicht von Lieferbegrenzungen betroffen – die Versorgung ist sichergestellt und obliegt den marktüblichen Lieferbeständen und Schwankungen.  


Haben selbstständige Praxisinhaber Anspruch auf Ausfallgeld?

Selbstständige, die in ärztlich angeordneten Quarantänefällen Verdienstausfälle erleiden, haben in der Regel Anspruch auf finanzielle Entschädigungszahlungen. Diese Leistungen werden dem Selbstständigen auf zu vorigen Antrag vom jeweiligen Bundesland nach dessen Prüfung gestattet. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt. 

Um diverse Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt es sich, Ausfälle lückenlos zu dokumentieren. Wir empfehlen Ihnen, die Tabelle von podo Deutschland zu nutzen, um abgesagte Behandlungen und Umsatzausfall zu erfassen und den wirtschaftlichen Schaden berechnen und belegen zu können. Eine bestmögliche Dokumentation ist für Sie und ggf. Ihren Interessenverband wichtig, um unterstützende Maßnahmen gewährleisten zu können. 

Eine besonders ausführliche und eindrückliche Zusammenfassung, wie Sie am besten mit der Situation umgehen und die wichtigsten, gesetzlichen Hilfestellungen, die es nun für Praxen der Heilmittelerbringer zu beachten gilt, fasst der Rechtsanwalt D. Benjamin Alt in seinem YouTube-Video zusammen. Ebenso finden Sie auf der Webseite des Verbandes für Physikalische Therapie Antworten auf die wichtigsten Fragen, bezüglich der daraus resultierenden Zusammenhänge für die Heilmittelbranche. 

Kommt Kurzarbeit für die Praxis in Frage, um wirtschaftliche Nöte auszugleichen und Entlassungen von Mitarbeiter zu vermeiden?

Kurzarbeit schützt Unternehmen und Angestellten im Falle einer wirtschaftlichen Notlage. Um Ihre Mitarbeiter trotz der fehlenden Auftragslage nicht entlassen zu müssen und sie weiterhin bezahlen zu können, kann dieser Notstand durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Um in Ihrem individuellen Fall zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erfüllen, setzen Sie sich am besten mit der Bundesagentur für Arbeit in Kontakt. 

Eine Erklärung, was Kurzarbeitergeld genau ist, wird Ihnen in diesem Video in anschaulicher Weise vermittelt. Aufgrund der aktuellen Lage wurde nun im Eilverfahren ein vereinfachtes „Corona“-Kurzarbeitergeld beschlossen, welches Ihnen den Zugang zu kurzfristigen Hilfsgeldern erleichtern soll.  Grundsätzlich können Arbeitgeber für Beschäftigte ab einem Anteil von 10 % Arbeitsausfall für maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld beantragen. Um diese Maßnahme in Anspruch zu nehmen, muss die Kurzarbeit unvermeidbar und vorübergehend sein. Außerdem muss mindestens eine Person in Ihrem Unternehmen SV-pflichtig beschäftigt werden. Welche Höhe das Kurzarbeitergeld beträgt, berechnet sich anhand Ihres Netto-Entgeldausfalls. Grundsätzlich sind dies 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts – bei angestellten mit Kind ist der Prozentsatz höher. Den Antrag auf Kurzarbeit sollten Sie stellen, sobald Ihnen bekannt ist, dass Sie die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Eine Beratung hierzu erhalten Sie direkt durch die Bundesagentur für Arbeit.  Sollte Ihre Praxis aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen geschlossen werden müssen, können auch Sie einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Dies ist auch online möglich - Sie finden den Antrag auf Kurzarbeitergeld unter diesem Link

Welche Hilfs- und Förderprogramme gibt für mittelständische und kleinere Unternehmen?

Die Landes- und Bundesregierungen haben zwischenzeitlich einige Hilfs- und Förderprogramme beschlossen, um der wirtschaftlichen Lage kleiner und mittelständischer Unternehmen, die durch die Corona-Krise massive wirtschaftliche Einbußen erleiden, Sorge getragen und folgende Maßnahmen getroffen, die wir Ihnen hier zusammenfassen:

  • Soforthilfen für Selbständige und Kleinunternehmen von bis zu 30.000,00 €

Zählen Sie zu dieser Gruppe, bitten wir Sie, sich hierzu direkt bei der Industrie- und Handelskammer oder den Landesbanken (abhängig vom jeweiligen Bundesland wird die  Entscheidung auf Bundesebene am 23.03.2020 erwartet) zu informieren.

  • Flexibilisierung von Kurzarbeitergeld  

Wie bereits oben kurz zusammengefasst können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beatragen. Bitte kontaktieren Sie für die Antragstellung den Arbeitgeberservice Ihrer örtlichen Bundesagentur für Arbeit.

  • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen 

Durch erleichterte Stundung von Steuerlasten, erleichterte unterjährige Anpassung von z. B. quartalsweisen Steuervorauszahlungen und dem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist, und dem Entgegenkommen des Bundeszentralamts für Steuern in Bezug auf Umsatzsteuern, sind steuerliche Liquiditätshilfen möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren Steuerberater oder Ihren Lohnsteuerhilfeverein.

  • Liquiditätshilfen durch das KfW-Sonderprogramm und die entsprechenden Landesbanken 

Durch kurzfristige Unternehmenskredite mit erhöhten Risikoübernahmen, Bankbürgschaften sowie zusätzliche Sonderprogramme zur kurzfristigen Liquidität für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, ist es Ihnen möglich, eine Liquiditätshilfe zu beanspruchen und entsprechende Anträge zu stellen.

Weiterführende, hilfreiche Links finden Sie hier:

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine Hilfestellung geben zu können, um die aktuellen Situation und Ihren Folgen bestmöglich zu meistern. Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit. Wir wünschen uns, dass wir diese Krise gemeinsam mit Ihnen gut überstehen. Bei Fragen und Anmerkungen freuen wir uns auf Ihren Kommentar oder Ihren Kontakt per Mail an beratung@hellmut-ruck.de.

Bleiben Sie gesund – Ihr RUCK-Team

Dieser Beitrag wurde am 20.03.2020, 21.03.2020, 23.03.2020 und am 27.03.2020 aktualisiert.

 

*Dieses Plakat ist eine Hilfestellung, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. RUCK übernimmt für die Inhalte keine Haftung. Das zum Download angebotene Plakat darf kostenlos reproduziert und öffentlich ausgehängt werden. Der Weiterverkauf oder jegliche kommerzielle Nutzung sind verboten. 

 

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